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Studienvoraussetzungen

Ihre Qualifikation für ein Studium an einer Hochschule oder der Berufsakademie Sachsen weisen Sie in der Regel durch einen entsprechenden Schulabschluss nach (Beispiel: Abitur), in manchen Fällen auch durch eine Zusatz- oder Eignungsprüfung. Nicht jede Hochschulzugangsberechtigung ermöglicht zugleich auch jedes Studium. In der Regel ist auf dem Zeugnis vermerkt, ob der Abschluss nur für bestimmte Studiengänge, Hochschularten oder Bundesländer gilt.

In Sachsen können Sie nachstehende Abschlüsse erwerben, die zum Hochschulstudium berechtigen:

  • Hochschulreife: Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) berechtigt zum Studium aller Studiengänge an allen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland sowie zum Studium an Berufsakademien.
  • Fachhochschulreife (oft Fachabitur genannt): Die Fachhochschulreife berechtigt nur zum Studium an den Fachhochschulen (Hochschule für Angewandte Wissenschaften). Mit weiteren Prüfungen ist auch die Zulassung an der Berufsakademie möglich.
  • Fachgebundene Hochschulreife: Die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten. Auf dem Zeugnis sind i.d.R. die möglichen Studienrichtungen ausgewiesen.
     
  • Hochschulzugang für Berufstätige / Studieren ohne Abitur: Der Hochschulzugang für studieninteressierte Berufstätige wurde in den vergangenen Jahren immer weiter geöffnet. Wenn Sie Ihre Meisterprüfung oder vergleichbare Qualifikationen erfolgreich abgeschlossen haben, haben Sie eine dem Abitur gleichgestellte Hochschulzugangsberechtigung und können an allen Hochschulen Sachsens ein Studium aufnehmen.
  • Verfügen Sie über eine mindestens zweijährige staatlich geregelte und abgeschlossene Berufsausbildung (und keinen Meistertitel), können Sie ein Studium in einem bestimmten Studiengang nach einem Beratungsgespräch und einer erfolgreichen Zugangsprüfung an der gewählten Hochschule in Sachsen aufnehmen. Sie verfügen dann über eine fachgebundene Hochschulreife.
  • Hochschulzugang bei besonderer Eignung: Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer künstlerischer Eignung könnenauch dann zugelassen werden, wenn sie nicht die allgemeine Hochschulreife haben. Die jeweilige Kunsthochschule nimmt eine Eignungsprüfung vor.

Die rechtlichen Regelungen dazu finden Sie im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz (§ 17).

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