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Grundlagen der Vergabe von Medizinstudienplätzen

Blick in einen Hörsaal der Universität Leipzig © Waltraud Grubitzsch

Medizin gehört zu den meist begehrtesten Studienplätzen in Deutschland. Viele gute und sehr gute Abiturienten bewerben sich jedes Jahr um einen Studienplatz. Wegen dieser hohen Bewerberzahl, die die Gesamtzahl der Studienplätze in Deutschland weit übersteigt, werden die Studienplätze in einem zentralen Verfahren über die Stiftung für Hochschulzulassung vergeben.

  • Aus der Berufswahlfreiheit (des Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) ergibt sich, dass derjenige, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf eine gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium seiner Wahl hat. Das schließt das Risiko eines Fehlschlags einer Bewerbung nicht aus. Wesentlich ist, dass die Vergabe nach gleichheitsgerechten Kriterien erfolgt.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sogenannten Medizinerurteil vom 19.12.2017 (Az.: 1 BvL 3/14) entschieden, dass sich die Studienplatzvergabe am Kriterium der Eignung orientieren muss. Die Eignung bemisst sich dabei an den Erfordernissen des konkreten Studienfachs und den sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten. Dabei muss das Kriterium geeignet sein, die Eignung hinreichend vorherzusagen. Das Bundesverfassungsgericht misst der Abiturnote eine hohe Aussagekraft für die Prognose des Studienerfolgs im Medizinstudium zu.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch herausgestellt, dass die Abiturnote nach heutiger Erkenntnis und unter den gegenwärtigen Abiturbedingungen der Ergänzung um weitere Kriterien bedarf. Bei der Bewerbung um ein Medizinstudium haben sich die Abiturnoten der Bewerberinnen und Bewerber in einem solchen Ausmaß auf hohem Niveau angenähert, dass die im Dezimalstellenbereich verbleibenden Differenzen erheblich an Aussagekraft verlieren. Unter diesen sehr guten Abiturienten können zahlreiche Personen sein, die gleichermaßen oder besser für das Medizinstudium geeignet sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Medizinstudium und die sich hieran anschließenden Berufsfelder sehr verschiedene Begabungen voraussetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat deswegen geurteilt, dass die Studienplätze nicht allein und auch nicht ganz überwiegend nach dem Kriterium der Abiturnote vergeben werden dürfen. Daneben muss mindestens ein weiteres, nicht schulnotenbasiertes Kriterium mit erheblichen Gewicht Berücksichtigung finden.
  • Die Bundesländer haben sich im „Staatsvertrag über die Hochschulzulassung“ dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts folgend auf folgende Kriterien verständigt.
  • 20% der Studienplätze sind der sogenannten Vorabquote vorbehalten. Darunter fallen z. B. Bewerber, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In der Hauptquote werden 30% der Studienplätze nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung, 10% nach der zusätzlichen Eignungsquote und 60% im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.
  • Im Sächsischen Hochschulzulassungsgesetz wurde ein Kriterienset definiert. In der zusätzlichen Eignungsquote sind das u. a. ein fachspezifischer Studieneignungstest, das Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, abgeschlossene Berufsausbildungen oder besondere Vorbildungen. Im Auswahlverfahren der Hochschulen muss die Abiturnote mit einbezogen werden. Die Hochschulen legen in diesem Rahmen schlussendlich fest, nach welchen Kriterien sie ihre Auswahlentscheidung treffen. Die TU Dresden zieht z. B. den Test für Medizinische Studiengänge und abgeschlossene Berufsausbildungen neben der Abiturnote mit heran.
  • Die Anzahl der möglichen Bewerbungen in der Medizin ist nicht begrenzt ist, d. h. dass sich die Bewerberinnen und Bewerber auf einen Studienplatz deutschlandweit an jeder medizinführenden Universität bewerben können. Da die Hochschulen innerhalb des gesetzlichen Rahmens ihr Auswahlverfahren und die zugrundeliegenden Kriterien selbst festlegen, können die Zulassungschancen je Standort durchaus unterschiedlich sein.

Um in Deutschland Medizin studieren zu können, ist eine Hochschulzugangsberechtigung erforderlich. Im Regelfall erreicht man die Hochschulreife durch das Abitur. Mit der allgemeinen Hochschulreife kann man in Deutschland grundsätzlich jeden Studiengang an allen deutschen Hochschulen studieren. Es gibt aber auch Möglichkeiten, ein Studium ohne Abitur aufzunehmen. Mehr zum Medizinstudium ohne Abitur hier:
 

Die Studienplätze für das Medizinstudium sind sehr begehrt. Es gibt mehr Bewerber und Bewerberinnen als Studienplätze. Daher sind die Studienplätze für Medizin bundesweit an allen Hochschulen zulassungsbeschränkt.

Der Zugang muss beschränkt werden, damit ein ordnungsgemäßes Studium überhaupt sichergestellt werden kann. Diese Einschränkungen werden Numerus clausus (abgekürzt NC) genannt.

Die Vergabe der vorhandenen Studienplätze auf die Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach Kriterien, die gesetzlich festgelegt sind. Ein Kriterium ist der Notendurchschnitt der Hochschulzulassungsberechtigung (Abitur). 

Welcher Notendurchschnitt das ist und wie genau die Voraussetzungen zum Medizinstudium sind, hängt vom jeweiligen Bundesland und der Noten der miteinander um einen Studienplatz konkurrierenden Bewerberinnen und Bewerber. In den letzten Jahren war meistens ein Notendurchschnitt von besser als 1,3 erforderlich, um einen Studienplatz für Medizin zu erhalten.

Die Anmeldung zu einer der 38 medizinischen Fakultäten Deutschlands erfolgt über www.hochschulstart.de.

  • das Abiturzeugnis in beglaubigter Kopie
  • Daten eines geleisteten Dienstes wie Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Angaben über eine Berufsausbildung
  • Studienbuch mit Angaben über bereits studierte Semester

Das Verfahren, das die Vergabe von Studienplätzen für Medizin bisher regelte, war teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Hier geht es insbesondere um die Wartequote. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2017 entschieden.

Die Studienplätze werden - nach Abzug einer Vorabquote - nach folgenden Anteilen vergeben:

  • 30 Prozent der Studienplätze nach dem Abiturnotendurchschnitt,
  • 60 Prozent nach Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) und
  • 10 Prozent nach einer zusätzlichen, das heißt schulnotenunabhängigen, Eignungsquote (Eignungstest)
    Kriterien wie Berufsausbildung und -tätigkeit dürfen von den Hochschulen sowohl in der 60-Prozent-Quote als auch in der neuen 10-Prozent-Quote als Auswahlkriterium verwendet werden.

Bevor die Studienplätze nach den sogenannten Hauptquoten (Abitur, Auswahlverfahren der Hochschulen und Eignungsquote) vergeben werden, werden vorab einige besondere Bewerbergruppen in Höhe von insgesamt bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze zugelassen. Das sind zum Beispiel Härtefälle, Sanitätsoffiziere der Bundeswehr, internationale Bewerber, die nicht deutschen Bewerbern gleichgestellt sind oder Zweitstudienbewerber.

Ja, die Wartequote wurde 2022 abgeschafft.

Statt der Wartequote gibt es eine Eignungsquote. Diese soll sich mehr auf Zusatzqualifikationen und den Lebenslauf des Bewerbers bzw. der Bewerberin konzentrieren und eröffnet Chancen unabhängig von den im Abitur erreichten Noten. Man hat die Möglichkeit, mit der eigenen Person zu überzeugen und seine Talente zur Geltung bzw. seine Eignung zu zeigen. Das bedeutet: Soziale und kommunikative Fertigkeiten sowie andere Qualifikationen werden bei der Auswahl mehr als bisher gewichtet.

Nein, noch nicht. Wartesemester werden schrittweise bis zum Jahr 2022 abgeschafft. Die Kultusministerkonferenz räumt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ein. In dieser Zeit können Bewerberinnen und Bewerber von ihren Wartesemestern profitieren, obwohl die Quote dafür abgeschafft wird.

Die Semester werden mit abnehmendem Gewicht in den zwei Jahren ergänzend berücksichtigt. Allein durch Wartezeit wird also niemand mehr einen Studienplatz bekommen, weil auch in der Übergangszeit weitere Kriterien erfüllt werden müssen.

Nach der Übergangszeit wird es nicht mehr möglich sein, Wartesemester einzubringen.

Welche Leistungen für die Eignungsquote erbracht werden müssen, können die Universitäten nach den gesetzlich vorgegebenen Kriterien entscheiden. Sicher ist: Das Abitur darf dabei nicht einbezogen werden.

Die Abiturnote wird weiterhin als eine Art Absicherung für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums gesehen.

Es ist ein Ausgleichsmechanismus vorgesehen, um annähernd vergleichbare Abiturdurchschnittsnoten zu erreichen.

Neu ist, dass die Universitäten neben der Abiturnote zwei zusätzliche Kriterien einfließen lassen müssen, für die strenge gesetzliche Vorgaben gelten.

Ein mögliches Kriterium ist der ohnehin schon häufig verwendete Test für medizinische Studiengänge (beispielsweise TMS).

Eine weitere Möglichkeit wäre das Einbringen von Berufserfahrung. Eines der notenunabhängigen Kriterien muss dabei ein erhebliches Gewicht bekommen.

Universitäten, die bisher als einziges Kriterium die Abiturnote verwendet haben, sind nun gesetzlich verpflichtet, weitere Kriterien einzuführen.

Der Test für Medizinische Studiengänge bleibt erhalten. In Deutschland wird er an 23 Universitäten in verschiedenen Formen berücksichtigt.

Es ist keine rein fachliche Abfrage über medizinisch- und naturwissenschaftliche Kenntnisse. Gefragt sind Grundfähigkeiten, die im späteren Medizinstudium wichtig sind.

Bei dem Test sind gute Konzentration und ein schnelles Arbeiten gefragt. Es warten mehrere Aufgabengruppen mit unterschiedlichen Herausforderungen.

Informationen sind hier erhältlich: Studienberatung der Universitäten und TMS-Koordinationsstelle Universität Heidelberg, Im Neuenheimer Feld 155, 69120 Heidelberg

Die Sächsische Staatsregierung hat im Mai 2021 ein Gesetz zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in ländlichen und anderen Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen in den Landtag eingebracht. Mit dieser Quote wird ein Sonderkontingent von jährlich jährlich bis zu 50 Studienplätzen für Humanmedizin bereitgestellt. Die jeweilige Vergabe dieser Studienplätze ist mit der Verpflichtung verknüpft, nach Abschluss der fachärztlichen Ausbildung in der Allgemeinmedizin für mindestens zehn Jahre als Hausärztin oder Hausarzt in unterversorgten oder von der Unterversorgung bedrohten Gebieten im ländlichen Raum tätig zu sein.

https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1049429

Das neue Zulassungsverfahren gilt  in Sachsen ab Wintersemester 20/21. 

Die Bewerberinnen und Bewerber können Ortspräferenzen angeben. Wenn eine Präferenz gewählt wurde, bei der die Abiturnote nicht ausreicht, kann der Bewerber oder die Bewerberin trotzdem einen anderen Platz bekommen.

Nein, da es Zulassungsbeschränkungen auch in höheren Semestern gibt.

Wichtig ist die Frage für jene, die ihren Wunschplatz nicht bekommen haben oder sich verändern möchten.

Es gibt zahlreiche Tauschbörsen, über die man einen Tauschpartner finden kann. Der Tauschpartner sollte sich im gleichen Semester befinden. Nach Ansicht vieler Studenten ist die beste Zeit für den Tausch nach dem Physikum, denn bis zu diesem Zeitpunkt haben alle Tauschpartner dieselben Scheine (für Kurse und Praktika) gemacht. Bitte erkundigen Sie sich bei der Wunsch-Hochschule.

Man kann in Sachsen in Dresden und Leipzig Medizin studieren, wo sich auch die beiden Universitätsklinika des Freistaats befinden.

Die Medizinische Fakultät der TU Dresden hat zudem seit Wintersemester 20/21 am Standort Chemnitz in Kooperation mit dem Klinikum Chemnitz  einen Modellstudiengang etabliert. Dort wurden 50 zusätzliche Studienplätze geschaffen. Zur Pressemitteilung

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